Internatsregeln
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Gesetzestext (Auszug)
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Internet-Nutzungsordnung
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Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
JMStV.pdfLetzte Aktualisierung: 09.01.2009 um 13:46 |
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Internetzeiten
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Der Internet-Zugang des Internates ist durch einen Jugendschutzfilter geschützt. Weitere Informationen unter time-for-kids.de Die Schüler haben je nach Altersstufe nur zeitlich begrenzten Zugang zum Internet. |
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| Alkohol |
§ 9 Alkoholische Getränke |
Alkoholkonsum kann grundsätzlich nur im Rahmen des Jugendschutzes erlaubt werden. (§9 JuSchG)
Alkoholkonsum und das Mitführen und Lagern von alkoholischen Getränken auf dem Internatsgelände ist bis auf von dem jeweils zuständigen Pädagogen gewährte Ausnahmen (z.B. Geburtstag, Gruppenabend, etc...) untersagt.
Jeder Jugendliche qualifiziert sich selbst und im Rahmen des Jugendschutzes für diese Regel und wird von den Pädagogen einer der zwei folgenden Klassen zugeordnet:
Klasse 1: Der Schüler / Die Schülerin darf Alkohol im Rahmen des Jugendschutzes in Absprache mit dem zuständigen Pädagogen genießen.
Klasse 2: Der Schüler / Die Schülerin darf keinen Alkohol genießen
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In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
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| Rauchen |
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren |
Im Haus herrscht absolutes Rauchverbot.
Jugendlichen unter 16 Jahren ist das Rauchen nicht gestattet.
Schülerinnen und Schüler, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nur
an den ausgewiesenen Stellen rauchen.
Es gelten die Regelungen des JuSchG (§10).
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In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
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| Regelung zum Umgang mit Bildmedien |
§ 11 Filmveranstaltungen |
Die Schüler werden durch die sozialpädagogischen Mitarbeiter in 3 Kategorien aufgeteilt. Der Internatsrat hat hier eine beratende Funktion und kann Vorschläge bezüglich der Einteilung vornehmen.
Kategorie 1: Schüler, die volljährig sind oder vom zuständigen Mitarbeiter in Kategorie 1 eingeteilt werden, können selbständig Filme unter Beachtung der FSK/USK und der geltenden Internatsregeln (Nachtruhe, etc.) ohne Anmeldung sehen.
Kategorie 2: Schüler, die im Einzelfall Filme bei den sozialpädagogischen Mitarbeitern anmelden müssen und die Ausnahmeregelung bei der Einhaltung der FSK/USK und der geltenden Internatsregeln (Nachtruhe, etc. ) erhalten können.
Kategorie 3: Schüler, die aufgrund besonderer Vorkommnisse oder als pädagogische Maßnahme keine Ausnahmeregelung erhalten können.
Bei allen Ausnahmen sind die FSK und USK Vorgaben einzuhalten. (§11/12/14 JuSchG) Die für die Vorführung verantwortlichen Schüler haben dafür Sorge zu tragen, dass nur Schüler der entsprechenden Kategorie oder mit der Erlaubnis der sozialpädagogischen Mitarbeiter an den Vorführungen teilnehmen. Werden diese Regeln nicht eingehalten, muss mit der Eingruppierung in die Kategorie 3 gerechnet werden.
Die Regelungen der FSK und USK können nicht außer Kraft gesetzt werden und behalten in dem Verantwortungsbereich des Internats die volle Gültigkeit.
In dieser Auflistung sind nur Auszüge aus dem Gesetztestext verwendet worden. Der vollständige Text, sowie alle Internatsregeln finden Sie oben auf dieser Seite zum Download.
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Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
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| § 12 Bildträger mit Filmen oder Spielen |
Bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
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| § 14 Kennzeichnung von Film- und Spielgrogrammen |
Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 kennzeichnet die Filme und die Film- und Spielprogramme mit
1. "Freigegeben ohne Altersbeschränkung",
2. "Freigegeben ab sechs Jahren",
3. "Freigegeben ab zwölf Jahren",
4. "Freigegeben ab sechzehn Jahren",
5. "Keine Jugendfreigabe".
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Die Schüler haben je nach Altersstufe nur zeitlich beschränkten Zugriff auf das Internet. Siehe dazu die Internetzeiten:
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