Die Votum-Stiftung
ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Wiesbaden. Die Stiftung verfolgt gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Der Stiftungszweck ist die Förderung der Kinder-, Jugend-, und Altenhilfe sowie die Unterstützung von Personen – vornehmlich von Kindern und Jugendlichen – die als bedürftig im Sinne der Abgabenordnung gelten. Es soll insbesondere darauf geachtet werden, besondere Begabungen einzelner Kinder und Jugendlicher zu fördern.
Waisen, Scheidungswaisen und Sozialwaisen gelten als bevorzugt zu fördernde Personen.
Ein Kind gilt als Waise, wenn ein oder beide Elternteile verstorben sind.
Als Scheidungswaisen sind junge Menschen anzusehen, die durch eine Scheidung der Eltern die Bindung zu einem oder beiden Elternteilen verloren haben.
Als Sozialwaisen gelten Kinder, deren leibliche Eltern zwar noch am Leben sind, diese jedoch aufgrund sozialer Umstände die Erziehung und/oder die Ausbildung des Kindes nicht oder nur eingeschränkt wahrnehmen bzw. finanzieren können.
Antragstellung
Die Votum-Stiftung fördert zum Beispiel Jugendliche aus dem genannten Personenkreis durch die teilweise oder vollständige Übernahme der Internatskosten für den Besuch der CJD Christophorusschule Königswinter.
Ein Antrag auf Förderung ist schriftlich an die Votum-Stiftung zu richten. Ist der Antragsteller minderjährig, ist der Antrag von seinem gesetzlichen Vertreter mit zu unterzeichnen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Schriftlicher Lebenslauf
- Zeugniskopien
- Nachweis über das Einkommen des Antragstellers sowie eine Erklärung über die Vermögensverhältnisse sowie die Angabe, von wem und in welchem Umfang bisher der Unterhalt des Antragstellers getragen wurde.
- Konkrete Begründung der zu fördernden Maßnahme
Die Stiftung behält sich vor, weitere Auskünfte zu verlangen bzw. von Dritten einzuholen.
Die Unterlagen sind zu richten an:
Votum-Stiftung
z. Hd. Herrn Schadewaldt
Weher Köppel 9
65199 Wiesbaden
Die Entscheidung über eine Förderung trifft der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.